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Danke KlyX so verstehe ich das viel besser

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Danke KlyX so verstehe ich das viel besserSehr geehrter Herr Pennuttis
Ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 09.04.2004 und kann Ihnen dazu
folgende Auskunft geben:
Die Verwendung von Musik im Rahmen eines Internetradios bedarf der
Einwilligung der Rechtsinhaber aller betroffenen Rechte. Betroffen sind
zwei Rechtegruppen:
- einerseits die Urheberrechte (Rechte der Komponisten, Textautoren,
Bearbeiter, Verlage an ihren Werken),
- andererseits die sogenannten "Verwandten Schutzrechte" (= VSR), d.h. die
Rechte der Produzenten, Interpreten und Sendeunternehmen.
Die VSR können nicht zentral über die SUISA erworben werden, sondern müssen
separat bei den Rechtsinhabern angefragt werden. Nähere Auskünfte zum
genauen Vorgehen und zu den Voraussetzungen erhalten Sie bei der IFPI
Schweiz, International Federarion of the Phonographic Industry, Herr P.
Vosseler, Toblerstrasse 76a, 8044 Zürich, Tel: 01 / 252 58 66.
Sobald Sie die Einwilligung der Inhaber der VSR zu Ihrem Projekt erhalten
haben, können Sie die Urheberrechte bei der SUISA einholen. Details dazu
sowie die Kontaktadresse finden Sie im beiliegenden Merkblatt.
Die Rechte wären nur dann nicht einzuholen, wenn alle verwendete Musik
nicht mehr urheberrechtlich geschützt wäre. Die Urheberrechte an den
Musikwerken erlöschen 70 Jahre nach dem Tod des letztverstorbenen Urhebers,
die VSR 50 Jahre nach dem Zeitpunkt der Darbietung des Werkes bzw. der
Herstellung des Ton- / Tonbildträgers oder der Ausstrahlung der Sendung
(Art. 29 und 39 des Schweizerischen Urheberrechtsgesetzes = URG). Da kaum
denkbar ist, dass in einem Internetradio ausschliesslich Aufnahmen /
Sendungen verwendet würden, die älter als 50 Jahre sind und zudem nur Werke
enthalten, deren sämtliche Urheber bereits seit mehr als 70 Jahren
verstorben sind, ist keine Ausnahme von den oben erwähnten Grundsätzen
möglich.
Unerheblich ist zudem der Hörerkreis des Internetradios. Gemäss Art. 19 URG
ist zwar für den Eigengebrauch jede Werkverwendung zulässig. Als
Eigengebrauch gilt jedoch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a URG nur die
Werkverwendung für sich persönlich und für unter sich eng verbundene
Verwandte und Freunde (Kollegen fallen nicht darunter). Die Lehre und
Rechtsprechung zieht den Rahmen der zu diesem privaten Kreis gehörenden
Personen sehr eng. Der Betrieb eines Internetradios fällt per se nicht
unter den Privatgebrauch, da ein Radio bzw. Internetradio immer ausserhalb
des engsten privaten Kreises genutzt wird. Keine Rolle spielt, ob für den
Zugang ein Passwort erforderlich ist.
Somit ist in Ihrem Fall keine Ausnahme gegeben, die Sie von der Einholung
der eingangs genannten Rechte befreien würde.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage damit beantworten konnte. Andernfalls stehe
ich Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
SUISA
lic. iur. Sabina Motta
Rechtsdienst
Freunde!! Das wäre doch was, wo man den Hebel ansetzen könnte ... *gg*Als Eigengebrauch gilt jedoch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a URG nur die Werkverwendung für sich persönlich und für unter sich eng verbundene Verwandte undFreunde
(Kollegen fallen nicht darunter). Die Lehre und Rechtsprechung zieht den Rahmen der zu diesem privaten Kreis gehörenden Personen sehr eng.